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Begasungsmittel in Fahrzeugen, Containern und Tanks

Gefährdungsbeurteilung beim Einsatz von „Begasten Einheiten“, zur Verhütung einer Gefahr bei Kontrollen und Entladung

TRGS 512 "Begasungen"

TRGS 512 „Begasungen“

Begaste Transporteinheiten (Fahrzeuge, Eisenbahnwaggons, Container, Tanks und andere Transportbehälter) dürfen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 512 „Begasungen“) nur durch einen Sachkundigen geöffnet und belüftet werden, wenn zuvor der Innenraum der geschlossenen Transporteinheit durch eine fachkundige Person messtechnisch überprüft wurde.

Der Sachkundige muss nach der TRGS einen Sicherheitsbereich von mindestens 10 m um die zu öffnende Ladungstür und die Belüftungsdauer festlegen bevor die Transporteinheit unter geeignetem Atemschutz geöffnet werden darf. NachAblauf der Belüftungsphase muss die Begasungsmittel-Konzentration ermittelt werden.

Die Freigabe der begasten Transporteinheit darf nach TRGS nur durch den Sachkundigen und nur dann erfolgen, wenn ausreichend gelüftet wurde und Messungen ergeben haben, dass die Gaskonzentration in der Einheit bestimmte Konzentrationsgrenzen unterschreitet. Die Freigabe schließt die Prüfung ein, dass durch Desorption des Begasungsmittels (Nachgasen) keine gefährliche Konzentration von Begasungsmittel in dem Laderaum entstehen kann.

Wird die begaste Transporteinheit zwischenzeitlichen belüftet, beispielsweise bei einer Ladungskontrolle, und nicht vollständig und endgültig entladen, sondern wieder geschlossen und weiterbefördert, dann ist eine erneute Belüftung vor dem Entladen am Bestimmungsort notwendig, weil die Ladung möglicherweise während der Beförderung oder nach längerer Standzeit weiter ausgast.

Als Entscheidungskriterium für erforderliche Schutzmaßnahmen dient als analoge Anwendung die am 29. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gefahrstoff Verordnung (GefStoffV).

Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, auch nach dem sogenannte Schutzstufenmodell.

  •  Schutzstufe 1:  Bagatellregelung
  •  Schutzstufe 2:  normale Gefahrstoffe
  •  Schutzstufe 3:  giftige und sehr giftige Stoffe und Zubereitungen
  •  Schutzstufe 4:  krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeits-gefährdende Stoffe

Im werkärztlichen Dienst wird für die Entladung von Fahrzeugen und Containern mit Gefahrgütern für eine Gefährdungsbeurteilung die Zuordnung zur  Schutzstufe 2  empfohlen (Bei der Entladung von Containern wird die  Schutzstufe 3  nur empfohlen, wenn sich in den Unterlagen „Totenkopfsymbole“ befinden).

Lasiportal dankt Herrn Stephan Bode für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung. Eine Garantie auf Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht !

Stephan Bode können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

Quelle: Polizeipräsidium Münster, Direktion Verkehr, Verkehrsinspektion 3 (Autobahnpolizei),

Quelle: Bayerischer Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80300 München, info@br-online.de

Quelle: Königsberger Ladungssicherungskreis e. V. klsk.de

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA; baua.de

 

weitere Infos zum Thema siehe auch hier im Lasiportal:

Giftgefahr -- Gefahrgut - Gefahrstoff

Giftgefahr — Gefahrgut – Gefahrstoff

>> Gefahrgut Datenbank

>> Gefahrstoff Datenbank

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