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Wer ist verantwortlich für die Ladungssicherung bei sogenannten „Dreiecksgeschäften“ ?

Original Fragestellung eines Users/Nutzers des Lasiportal

Fragen zur verantwortlichen Ladungssicherung und rechtlichem Hintergrund

Fragen zur verantwortlichen Ladungssicherung und rechtlichem Hintergrund

ich habe eine rechtliche Frage zur Ladungssicherung:

  • Wer ist verantwortlich für die Ladungssicherung bei sogenannten „Dreiecksgeschäften“???

Der Empfänger beauftragt eine Spedition bestimmte Güter abzuholen (leere gereinigte Gefahrgutverpackungen).
Die Firma, bei der das Gut abgeholt wird, taucht aber nicht als Absender auf, sondern nur als Abholadresse. Der Fahrer verlädt auch selbst.

  • Wo finde ich den rechtlichen Hintergrund dafür ?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.

Alle User/Nutzer des Lasiportal.de können dieses Forum nutzen und über das Kontaktformular oder direkt an unsere Berater im Lasiportal spezielle oder allgemeine Fragen rund um die Ladungssicherung stellen.

Die Leitung des Lasiportals behält sich dabei grundsätzlich vor, die Beiträge unter der Sitemap Ladungssicherung-Fragen-Antworten-Tipps zu veröffentlichen.

Das Lasiportal-Team dankt folgenden aktiven Beratern für die
Beantwortung der Fragestellung:

  1. Dipl.-Naut. Peter Aniol [522] Kapitän Peter Aniol
  2. Uto Irtenkauf [1250] Transport-Akademie Irtenkauf
  3. Jürgen Mäkeler [1155] LAS-Büro J.Mäkeler
  4. Stephan Bode [707] Freiberufler
  5. Olaf Horwarth [1242] SBS-SchulungBeratungService
  6. Friedrich Schweizer [839] Kraftverkehrsakademie Donau-Iller
  7. Eric Mouchel [1282] Spedition Anton Baur GmbH
  8. Mag., Dipl.Ing. Grigis Eriks [1253] Fahrschulverband Lettland
  9. Tomas Kühl [41] Landesamt f. Aus- u. Fortbildung der Polizei NRW
  10. Frank Hentrich [1215] Gress+Zapp Spedition
  11. Informelle Beantwortungen der Fragen

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Antworten wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!

Nachfolgend können Sie die Antworten unserer „Berater im Lasiportal“ nachlesen:

 

1. Berater Dipl.-Naut. Peter Aniol

 

Dipl.-Naut. Peter Aniol-ID 522- ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 3.2012; www.transport-sachverstaendiger.de

Dipl.-Naut. Peter Aniol-ID 522- ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 3.2012; www.transport-sachverstaendiger.de

Beantwortung der Fragestellung:

Sehr geehrter Fragesteller,

als Nichtjurist dürfte ich dieses Thema gar nicht behandeln, da ich nicht „rechtsberatend“ tätig sein darf.
In meiner Eigenschaft als Ausbilder hingegen kommt der § 412 HGB immer wieder zur Sprache. So auch hier:

Wenn ein Handelshaus in Köln einen Berliner Spediteur beauftragt,  durch einen Frachtführer aus Kassel im Hafen von Hamburg eine Kiste abzuholen und per Lkw zu einem Empfänger nach München zu transportieren, so ist für die betriebssichere Verladeweise der Fuhrunternehmer – vertreten durch seinen Fahrer vor Ort – verantwortlich.

Für die beförderungssichere Verladeweise trägt der Absender die Verantwortung.
Absender ist derjenige, bei dem die Ladung auf das Auto verladen wird, also in unserem Beispiel der Hafenbetrieb in Hamburg.
Der Absender kann die Wahrnehmung seiner Verantwortung – das heißt: deren praktische Ausführung – auf Dritte übertragen, nicht aber die Verantwortung selbst. Diesem Dritten steht dafür ein Entgelt zu.
Heißt im Klartext: Der Fahrer holt sich die kalten Finger und bekommt dafür Geld (theoretisch). Trotzdem hält der Absender – auch Verlader genannt – die Rübe hin.

Für Ihr Beispiel, sehr geehrter Fragesteller, gilt nichts anderes. Der Absender, der von Ihnen als „Abholadresse“ bezeichnet wird, trägt für die beförderungssichere Verladung die Verantwortung, auch wenn er die Ladung gar nicht anfasst. Dem Fahrzeugführer bleibt die Verantwortung für die Betriebssicherheit seines Fuhrwerks.

Auch wenn es sich um gereinigte Gefahrgutverpackungen handelt, gilt zuerst der § 412 HGB. Aber auch nach GGVSEB oder ADR (7.5.7.1) wären beide (Verlader und Fuhrunternehmer) entsprechend obiger Aufteilung verantwortlich.

PS: der Unterschied zwischen betriebs- und beförderungssicher wird als bekannt vorausgesetzt. Wenn nicht, bitte nachfragen.

Peter Aniol können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal … 

 

2. Berater Uto Irtenkauf

 

Uto Irtenkauf [1250] Transport-Akademie Irtenkauf

Uto Irtenkauf [1250] Transport-Akademie Irtenkauf

Beantwortung der Fragestellung:Grundsätzlich muss bei der Ladungssicherung zwischen der zivilrechtlichen und rechtlich-öffentlichen Verantwortung unterschieden werden. Die zivilrechtliche Verantwortung befasst sich mit der Haftung im Falle eines Schadens. Im § 412 Abs. 1 HGB sind die Pflichten der beteiligten Parteien bei Verladung und Ladungssicherung geregelt.Die beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung ist grundsätzlich immer vom Absender durchzuführen. Er hat das Gut entsprechend zu laden, zu stauen und zu sichern. Der Frachtführer ist für die betriebssichere Verladung durch Stellen eines geeigneten Fahrzeugs sowie Beachtung der zulässigen Achslasten und Gewichte verantwortlich.Durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen kann dem Frachtführer die betriebssichere und beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung übertragen werden. Eine Vereinbarung über Pflichten, die vom Frachtführer gar nicht ausgeführt werden können, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Verantwortlichkeit der Ladung (z.B. Angabe der Schwerpunktlage, Anbringung von Zurrpunkten am Ladegut) obliegt dem Verlader/Absender und kann nicht delegiert werden.Die rechtlich-öffentlichen Pflichten der beteiligten Parteien sind in der StVZO und StVO geregelt.
§ 22 Abs. 1 StVO schreibt die Ladungssicherung vor.  § 23 Abs. 1 StVO überträgt die Verantwortung für die Ladungssicherung dem Fahrer. § 30 Abs 1 StVZO schreibt dem Fahrzeughalter den Einsatz eines geeigneten Fahrzeugs vor. §31 Abs. 2 StVZO schreibt dem Fahrzeughalter die Bereitstellung einer ausreichenden Ausrüstung für den Transport vor.Bei der Anwendung der Ladungssicherung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 22 Abs. 1 StVO); z.B. VDI Richtlinien 2700 ff. und DIN EN Normen. Auf ihrer Basis müssen die
tatsächlichen Maßnahmen zur Ladungssicherung durchgeführt werden.

Bei Übertragung der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit (z.B. auf einen Disponenten) muss folgendes beachtet werden:
– Es muss eine ausdrückliche Beauftragung / ein ausdrücklicher Auftrag vorliegen
– Der/die Beauftragte muss fachlich geeignet und technisch in der Lage sein
– Stichprobenartige und zu dokumentierende Kontrollen auf ordnungsgemäße Ausführung der
übertragenen Pflichten

Zur vorliegenden Frage:

Wenn keine separate Vereinbarung vorliegt, ist der Absender für die beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung verantwortlich. Wenn der Fahrer auf seine Anweisung mithilft, wird er zum Erfüllungsgehilfen des Absenders. Dabei ist es unerheblich, ob der Absender als Abholadresse oder Absender im Frachtauftrag genannt wird.
Wenn der Empfänger einen Frachtführer mit der Abholung beim Absender beauftragt, so ist erst einmal der Absender für die beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung verantwortlich.

Durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Empfänger und Frachtführer ist sicherzustellen, dass dem Frachtführer die betriebssichere und beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung übertragen werden. Kopie dieser Vereinbarung muss dann an den Absender gehen. In diesem Fall ist der beauftragte Fahrer des Frachtführers für die betriebs- und beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung verantwortlich.

Verlädt der Absender dennoch, obwohl die Verantwortung dafür dem Frachtführer übertragen wurde, so ist auf die tatsächliche Verladung und nicht auf die Rechtspflicht der Verladung abzustellen (aus der amtlichen Begründung zum Transportrechtsreformgesetz) – d.h. in diesem Fall haftet der Absender für die beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung.

Uto Irtenkauf können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal … 

 

3. Berater Jürgen Mäkeler

 

Jürgen Mäkeler [1155] LAS-Büro J.Mäkeler

Jürgen Mäkeler [1155] LAS-Büro J.Mäkeler

Beantwortung der Fragestellung:nachfolgend meine Bewertung des Sachverhalts:Der Grundsatz im Rahmen der Verantwortung zur Ladungssicherung lautet: „Wer verlädt ist auch zur Ladungssicherung verpflichtet“.Im Einzelnen:Nicht selten beauftragt der Käufer einen Frachtführer und regelt im Kaufvertrag die Zuständigkeiten nach den INCOTERMS 2010.Sofern der Code EXW zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird und somit der Käufer einen Frachtführer beauftragt, so obliegt dem Hersteller lediglich die Aufgabe, die Ware dem Frachtführer am Bereitstellungsort, üblicherweise auf seiner Betriebsfläche, im vertragsgemäßen Zustand zu übergeben.

Die Verladung der Ware auf das Transportfahrzeug obliegt dem Frachtführer, der selbstverständlich ein lastfallbezogenes Umschlaggerät /-mittel mitzuführen hat.

Sofern die Rahmenbedingungen erfüllt sind und der Frachtführer die Beladung selbst durchführt, ist er verpflichtet, Maßnahmen  im Rahmen der Beförderungs- und Betriebssicherheit zu treffen.

Der Hersteller der Ware ist nach Code EXW von der Pflicht zur Beladung befreit und somit nicht für die Sicherung der Ladung verantwortlich.

Problematisch wird es jedoch dann, wenn der Frachtführer / Fahrer keine bzw. keine geeigneten Umschlagmittel mitführt. Häufig erfährt der Fahrer erst während seiner Tour, dass ein solcher Auftrag auszuführen ist. Geeignete Umschlagmittel sind somit nicht am Fahrzeug. Sofern in diesem Fall der Hersteller als Verlader (mit-) wirkt und eine aktive Rolle beim Verladeprozess einnimmt, spielen die Regelungen gem. INCOTERMS 2010 keine Rolle mehr. Vielmehr ist nach der Beladung der Absender im Rahmen der Beförderungssicherheit zur Sicherung der Ladung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik verantwortlich.

In diesem Zusammenhang muss aber bedacht werden, dass der Frachtführer im Rahmen der Ladungssicherung durch den Hersteller „beraten“ werden sollte. Sofern die Ware nur an bestimmten Stellen mit Zurrmitteln belegt werden darf und ggf. eine Beschädigung beim Niederzurren mit geringer Vorspannkraft möglich ist, sollten dem Fahrer die Daten genannt werden. Ansonsten entsteht ggf. bereits im Rahmen der Ladungssicherung ein Schaden, so dass der Kunde reklamieren wird und die Haftungsansprüche geklärt werden müssen.

Fazit: Nach Code EXW ist vom Grundsatz her der Frachtführer für die Ladungssicherung verantwortlich. Im Rahmen der Verkehrssicherheit, Gebrauchsfähigkeit der Produkte und Kundenzufriedenheit kann aus h.S. nur empfohlen werden, dass auch der Hersteller seinen Beitrag durch Bereitstellung lastfallbezogener Daten leistet.

Jürgen Mäkeler können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal … 

 

4. Berater Stephan Bode

 

Stephan Bode -ID 707- ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal"

Stephan Bode -ID 707- ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“

Beantwortung der Fragestellung:

Ladungssicherung im Straßenverkehr

Verantwortlichkeit des Verladers
•    Wer ist bei so genannten „Dreiecksgeschäften“ verantwortlich?
•    Ex works – Gefahrübergang bei Bereitstellung
•    Pflichten nach § 22 StVO

Die Frage des Einsenders beschreibt leider ein alltägliches Problem. Die Ware wird häufig „ex works“ verkauft d. h.:
„der Verkäufer stellt Käufer die Ware ab eigenem Grundstück zur Verfügung. Mit der Übergabe an den Käufer oder mit der Übergabe an den Frachtführer gehen Kosten und Gefahren auf den Käufer über“. (zu 1)
Aus meiner Kontrollpraxis wird  leider sehr häufig auch versucht, sich der Verantwortung für die Ladungssicherung zu entledigen.
§ 22 StVO besagt in Absatz 1:
„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“
Verantwortlich für eine verkehrssichere Verstauung sind auf Grund mehrerer seit 1982 in Deutschland ergangenen obergerichtlichen Urteilen der „Leiter der Ladearbeiten“. Zusätzlich wurde die bisherige Auffassung in 2007 durch das OLG Celle bestätigt.

Insofern bleibt der „Leiter der Ladearbeiten“ des Unternehmens in der Verantwortung, bei der die Ladung abgeholt wird, unabhängig davon, wer die Verladung „handwerklich“ durchführt.
Der Begriff „Absender“ ist z. B. im HGB und ADR (GGVSEB) genannt. Das Straßenverkehrsrecht kennt diesen Begriff nicht. Auch ist der Absender nicht zwingend der Verlader.

Der Einsender stellt ausdrücklich klar, dass die betreffende Ladung kein Gefahrgut ist. Würde man eine „Anleihe“ im Gefahrgutrecht machen, so wäre die Definition sinngemäß wie folgt:
„Verlader ist das Unternehmen, welches das gefährliche Gut dem Beförderer zum Transport übergibt.“

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass privatrechtlich z. B. das HGB diverse Vereinbarungen zulässt; dennoch sind die Bedingungen des öffentlichen Rechts z. B. StVO zu beachten.
Hier noch einige Links für weitere Informationen:

http://www.bgdp.de/pages/service/download/medien/468.pdf

http://www.stvzo.de/seminare/lasiurteil.htm

http://www.verkehrsrundschau.de/fm/3576/grundsatzurteile.pdf

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4371

http://www.klsk.info/urteile/ge13.htm

(zu 1)
http://www.logistik-lexikon.de/

Mit folgendem Link können Sie die Ausarbeitung zur Beantwortung der Fragen als pdf Dokument downloaden:
anfrage dreiecksgeschäfte pdf …

Stephan Bode können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal …

 

5. Berater Olaf Horwarth

 

Olaf Horwarth [1242] SBS-SchulungBeratungService

Olaf Horwarth [1242] SBS-SchulungBeratungService

Beantwortung der Fragestellung:um Eines gleich vorweg zu nehmen – für die Ladungssicherung gibt es in der Regel nicht „den einen Verantwortlichen“. Sowohl in der Praxis als auch rechtlich sind meist mehrere Personen bei einer Verladung und einem Transport involviert, so dass zunächst geklärt werden muss, wer rechtlich überhaupt alles zur Ladungssicherung verpflichtet ist.Zum einen sei hier das HGB genannt. §412 fordert: „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen“.Handelsrechtlich ist unter Absender der Auftraggeber des Frachtführers zu verstehen. Die Verkehrssitte allerdings sieht in der Realität aber meist so aus, wie von Ihnen beschrieben – nämlich, dass der Fahrer selbst beladen muss.Darüber hinaus gibt es aber auch noch bilaterale Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern, die Pflichten zur Verladung enthalten können.Weitergehende Vorschriften zur Ladungssicherung sind z.B. die
Unfallverhütungsvorschriften der BG (BGV D29). Hier wird recht allgemein darauf hingewiesen, dass Ladung so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern ist, dass bei üblichen Gefahrensituationen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

Zudem regelt die o.g. BGV auch, dass der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass unter anderem Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Ladung gegen Umfallen, Herabfallen, Rutschen und Rollen gesichert werden kann. Kann dies nicht alleine durch den Fahrzeugaufbau erfolgen, so müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein.

Den Vorschriften der BG- Verkehr unterliegen Unternehmen und deren Mitarbeitern, die satzungsgemäß zur Mitgliedschaft verpflichtet sind. Frachtführer, also Verkehrsbetriebe, gehören natürlich dazu.

Noch allgemeiner gehalten ist §22 StVO. Dieser besagt, dass die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung so zu verstauen und zu sichern sind, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Aber auf wen trifft der §22 StVO nun zu? Da dies nicht genauer definiert ist, ist davon auszugehen, dass alle am Ladevorgang beteiligten oder für diesen verantwortliche Personen den Pflichten des vorgenannten Paragraphen unterliegen (OLG Celle: Beschluss vom 28.02.2007 / Aktenzeichen 322 Ss 39/07). Verantwortlich ist insbesondere derjenige, der ausdrücklich oder durch seine Funktion vom Unternehmer Verantwortung für die Verladung / Ladungssicherung zugewiesen bekommen hat und eigenverantwortlich tätig ist. Die einschlägige Rechtsprechung hat bereits in der Vergangenheit immer wieder betont, dass für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung insbesondere (aber nicht ausschließlich) derjenige verantwortlich ist, der das Fahrzeug beladen hat. So hängt eine wirksame LaSi auch entscheidend von den Eigenschaften des Ladegutes ab, welche ausschließlich der Versender kennen kann und die er dem Verlader mitzuteilen hat.

Die Haftung der beteiligten Unternehmer wird über dies auch noch im OWiG in §130 geregelt: „Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. […]“

Sie sehen also, dass die Fragen nach der Pflicht und der Verantwortung für die LaSi nicht ganz so einfach und pauschal zu beantworten ist. Die Verantwortung kann vom Absender über den Verpacker und Verlader, dem Fahrzeugführer bis sogar hin zum Fahrzeughalter reichen. Aus diesem Grund hat jeder am Transport Beteiligten alles Mögliche zu tun, um seiner Verpflichtung für einen sicheren Transport des Ladegutes nachzukommen. Der Fahrer selbst steht dabei natürlich wieder mal am Ende der Kette. Schließlich hat er gemäß §23 StVO dafür zu sorgen, dass die Ladung und Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit durch die Ladung nicht leidet.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführung deutlich machen konnten, dass sich im Grunde schlussendlich keiner aus der Verantwortung für eine ordnungsgemäße LaSi entlassen kann. Am Ende wird wie immer ein Gericht die Frage zu klären haben, welche Personen unmittelbar verantwortlich waren und ggf. auch, welche betriebliche Anweisungen diese Verantwortung untermauern. Solange es dabei „lediglich“ um ein Bußgeldverfahren oder um einen kleinen Transportschaden geht, kann dies sogar eventuell noch ohne größere Probleme überstanden werden. Aber stellen Sie sich vor, wenn ein Mensch durch eine mangelhafte Ladungssicherung zu Schaden oder sogar zu Tode gekommen ist. Dann erscheinen die Diskussionen über das Hin- und Herschieben von Verantwortlichkeiten in einem ganz anderen Licht – denn wer kann dann damit leben, dass durch eigenes Mitverschulden, selbst wenn es nur durch Unterlassung besteht, eine Tragödie ausgelöst wurde?

Somit sollte jeder seine Energie nicht darauf verwenden, einen „anderen“ Verantwortlichen zu finden, sondern gemeinsam dafür alles in seiner Macht stehende zu tun, die Sicherheit von Ladung und Personen zu gewährleisten.

Olaf Horwarth können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal …

 

6. Berater Friedrich Schweizer

 

Friedrich Schweizer [839] Kraftverkehrsakademie Donau-Iller

Friedrich Schweizer [839] Kraftverkehrsakademie Donau-Iller

Beantwortung der Fragestellung:
Normalerweise gibt es in der Ladungssicherung folgende Verantwortliche:den Fahrer (StVO § 22 + 23),  den Fahrzeughalter (StVZO § 30 + 31) , den Frachtführer (HGB § 412), den Absender (HGB § 412),  den Verlader (Grundsatzurteil
OLG Stuttgart) und den Auftraggeber (korrekte Angaben bei der Auftragserteilung)..Ich gehe davon aus, dass die oben genannte “ Spedition“ gleichzeitig auch Frachtführer, Transporteur und Fahrzeughalter ist.In diesem speziellen Fall ändert sich an der Verantwortlichkeit des Fahrers, nach § 22 und 23 StVO, und des Transporteurs, nach § 30 und 31 StVZO, natürlich nichts.  Der Empfänger tritt hier als Absender und Auftraggeber in einer Person auf und übernimmt deren Verantwortlichkeiten. Einen Verlader gibt es
in diesem Fall nicht, bzw. der Fahrer ist bei der Verladung selbst für die korrekte Ladungssicherung verantwortlich.Oft sind aber schriftliche  Vereinbarungen zwischen dem Empfänger und der Firma, bei der das Leergut abgeholt wird, getroffen worden, die solche Geschäftsfälle regeln.
Dann kann sich natürlich die Verantwortlichkeit ändern.

Friedrich Schweizer können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal …

 

7. Berater Eric Mouchel

 

Eric Mouchel [1282] Spedition Anton Baur GmbH

Eric Mouchel [1282] Spedition Anton Baur GmbH

Beantwortung der Fragestellung:Zu Ihrer Frage: Wer ist verantwortlich für die Ladungssicherung bei so genannten ,, Dreiecksgeschäften´´ ?, auch neutrale Lieferung genannt.Eigentlich unterliegen leere Verpackungen nicht dem ADR, jedoch ist zuerst
zu klären ob diese ,,(leere gereinigte Gefahrgutverpackungen“) nach den gesetzlichen Bestimmungen auch wirklich leer sind. Dabei ist Folgendes zu beachten:Eine  Verpackung gilt im Sinne des ADR als gereinigt, wenn Gefährdungen ausgeschlossen sind, welche zu einer Stoffumwandlung der Gefahr in eine Gefahrenklasse des ADR führen würden. Zu mehr Information ist nachzusehen in der Stoffliste des ADR Spalte 6, Sondervorschrift 592. Des Weiteren werden im Abschnitt 1-3 der GGVSEB- Durchführungsrichtlinien zu diesem Thema weitere Infos genannt. Siehe auch 1.1.3.5 ADRIn Bezug auf die Rechtssicherheit (Begriff: leer und gereinigt)  ist dem Beförderer, Fahrer geholfen wenn er ein Reinigungszertifikat während des Transportes mitführt.
Aus diesem muss klar hervorgehen, dass diese Verpackungen leer und gereinigt sind und somit nicht dem ADR unterliegen.Was die Ladungssicherung angeht, so stehen der Fahrer, Frachtführer, Fahrzeughalter Verlader, Lademeister in der Verantwortung.

Im oben aufgeführten Beispiel stellt es sich so dar, auch wenn die Abholfirma nicht genannt werden darf, so ist sie dennoch der Verlader.

Zur Verantwortung:
Auch wenn der Fahrer selbst lädt, so hat der Verlader sich über die korrekte Ladungssicherung zu vergewissern. Die Verantwortung kann nur unter folgenden Voraussetzungen auf den Fahrer übertragen werden:
Es liegt ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag vor,
Der Fahrer muss fachlich geeignet und in der Lage sein, die Verladung- (Ladungssicherung) technisch zu übernehmen.
Es entbindet jedoch nicht den Verlader von der Pflicht, stichprobenartige Kontrollen  durchzuführen und diese zu dokumentieren.
Der Halter des Fz.  ist für die Beschaffenheit und Eignung des Fahrzeugs und deren Ausrüstung verantwortlich.

Des Weiteren ist der Unternehmer verpflichtet, seine Fahrer regelmäßig zu kontrollieren und zu schulen (Unterweisen), diese Aufgabe kann er per Auftrag an eine beauftragte Person delegieren. Dokumentation erforderlich! Es entbindet ihn jedoch nicht von der Sorgfaltspflicht
Der Fahrzeugführer ist für die verkehrssichere Verladung und Ladungssicherung verantwortlich, und letztendlich das letzte Glied der Kette und das erste in einer Verkehrs- Kontrolle.

Zum rechtlichen Hintergrund!
§ 22 StVO ,,Ladung´´  (betrifft Fahrer, Absender bzw. Verlader,
§ 23 StVO ,,Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers´´ (dazu gehört auch die Nachkontrolle während des Transport)
§ 31 StVZO ,,Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge´´´
§ 37 ,,Be- und Entladen´´ sowie § 44 ,,Fahr- und Arbeitsweise´´UVV ,,Fahrzeuge´´ BGV D29
Die Haftung für Schäden gegenüber Dritten wird durch das BGB geregelt.
§ 823 BGB ,,Haftung aus unerlaubter Handlung´´
§ 831 BGB ,,Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Eric Mouchel können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal …

 

8. Berater Mag., Dipl.Ing. Grigis Eriks

 

Mag., Dipl.Ing. Grigis Eriks [1253] Fahrschulverband Lettland

Mag., Dipl.Ing. Grigis Eriks [1253] Fahrschulverband Lettland

Beantwortung der Fragestellung:Wer ist verantwortlich für die Ladungssicherung bei so genannten „Dreiecksgeschäften“?
1. Der Empfänger beauftragt eine
2. Spedition, bestimmte Güter abzuholen (leere gereinigte Gefahrgutverpackungen).
3. Die Firma, bei der das Gut abgeholt wird, taucht aber nicht als Absender auf, sondern nur als Abholadresse.
4. Der Fahrer verlädt auch selbst.
Wo finde ich den rechtlichen Hintergrund dafür?Antwort!
1. Wenn allerdings der Fahrer selbst lädt, bringt er das Ladegut auf das Fahrzeug und wird somit zum Verlader.
2. Der Fahrer ist die Person, die normalerweise die Ladungssicherungsmaßnahmen durchführt. Er ist Ansprechpartner für Polizei und andere Kontrollorgane. Dies sowohl bei mangelhafter Ladungssicherung als auch bei einem eventuellen Unfall aufgrund mangelhafter Ladungssicherung. In §22 und §23 der Straßenverkehrsordnung(StVO) wird seine Verpflichtung zur Ladungssicherung in allgemeiner Form geregelt.
3. Der Fahrzeughalter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und für die ordnungsgemäße Ausrüstung seines Fahrzeuges verantwortlich. Das gilt auch für die Ausrüstung mit Ladungssicherungsmitteln. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus den §§30 und 31 der StVO.
4. Die Verantwortung für die Ladungssicherung liegt beim Fahrer (Fahrer = Verlader) und Spedition =  Fahrzeughalter (Empfänger = Halter, Empfänger beauftragt eine Spedition).
5. Rechtsfolgen für den Fahrer und für den Fahrzeughalter= Spedition.
Bei Verstößen gegen die Ladungssicherung kann ein Bußgeld mit drei Punkten in Flensburg und bei einem schweren Unfall eine Geldstrafe oder sogar eine Haftstrafe ausgesprochen werden!
6. Leere, gereinigte Gefahrgutverpackungen sind rekonditionierte Verpackungen   – Unter den Begriff rekonditionierte Verpackung fallen z.B. Kanister, Fässer oder IBC, die nach den Vorgaben des ADR von einem autorisierten Fachbetrieb gereinigt und aufbereitet wurden und wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt worden sind. Wenn es sich nicht um Gefahrgut handelt, kann der „Leiter der Ladearbeiten“ nicht für eventuelle Fehler des Fahrers zur Verantwortung gezogen werden.
7. Nach § 454 HGB zählt zu den Pflichten des Spediteurs ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung.
Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt. Ist es aber nicht Sache des Spediteurs, für die Verladung des Gutes zu sorgen, weil dies nicht zu den von ihm geschuldeten organisatorischen Dienstleistungen gehört.Grigis Eriks können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal …

9. Berater Tomas Kühl

 

Tomas Kühl [41] Landesamt für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW

Tomas Kühl [41] Landesamt für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW

Beantwortung der Fragestellung:grundsätzlich sind für die Ladungssicherung regelmäßig mehrere Personen zuständig, deshalb benennt der § 22 StVO ja auch keinen Adressaten, sondern spricht nur davon, dass und wie die Ladung zu sichern ist, aber nicht durch wen.Der Fahrer ist natürlich gemäß § 22 und 23 direkt verantwortlich. Hinzu kommt auch noch die Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 StVO.Wenn der Fahrer, wie im geschilderten Sachverhalt selbst verlädt, so muss er darauf achten, dass er die Maße und Gewichte des Fahrzeuges bei der Beladung einhält, die Ladung auf dem Fahrzeug sichern kann und dies auch tut.Der Unternehmer in seiner Verpflichtung als Halter des Fahrzeuges darf nur Personal einsetzen, welches zur selbstständigen Leitung geeignet ist.
Er muss sich also, bevor er den Fahrer losschickt, davon überzeugen, dass er in der Lage ist, das Fahrzeug ordentlich zu beladen und die Sicherungsmittel vorschriftsmäßig anbringt. Nötigenfalls hat er den Fahrer gesondert zu beschulen oder einzuweisen.
In der Regel ist auch davon auszugehen, dass der Unternehmer das Fahrzeug mit einer ausreichenden Anzahl funktionsfähiger Sicherungsmittel ausrüstet.Über den § 412 des Handelsgesetzbuches ist, insbesondere wenn er auch verlädt, der Versender zumindest in Teilen für die Sicherung, aber zumindest für eine Beladung, die eine anschließende Sicherung durch den Fahrer ermöglicht, zuständig.

Tomas Kühl können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal …

 

10. Berater Frank Hentrich

 

Frank Hentrich [1215] Gress+Zapp Spedition

Frank Hentrich [1215] Gress+Zapp Spedition

Beantwortung der Fragestellung:Zu Ihrer Frage: Grundsätzlich sind alle an einem Transport beteiligten Personen für die Ladungssicherung mitverantwortlich. §22 STVO Ladung, er richtet sich besonders an den Fahrzeugführer und den Verlader.Im Handelsgesetzbuch § 412ff heißt es: „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas Anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigenSowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen“Die gesetzliche Reglung betrifft aber nur den zivilrechtlichen Bereich. Dies ergibt sich aus dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).Der Absender ist für die beförderungssichere Verladung und somit für die eigentliche Ladungssicherung verantwortlich. Da aber die Abholfirma nicht als Absender,  sondern nur als Ladeadresse auftaucht, ist der Auftraggeber in der Mitverantwortung.

Da der Fahrer aber das Ladegut selbst auf den LKW verlädt, wird er selbst zum Verlader, wenn es sich nicht um Gefahrgut handelt (wie in diesem Fall).

Durch das Selbstverladen des Ladegutes wird der Fahrer zum Erfüllungsgehilfen des Frachtführers.

Frank Hentrich können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal …

 

Informelle Beantwortungen

 

Weitere informelle Antworten unserer Berater im Lasiportal

Weitere informelle Antworten unserer Berater im Lasiportal

Anmerkung der Redaktion des Lasiportal:Viele unserer registrierten Berater im Lasiportal möchten die aufgestellten Fragen gerne beantworten, was jedoch oft aus situativen oder zeitlichen Gründen nicht möglich ist.

Das Lasiportal-Team hat sich daher dafür entschieden, auch spontane, und nicht dem Standard der Sorgfältigkeit  und Verifizierbarkeit entsprechende, Antworten unserer Berater zukünftig online zu stellen. Allerdings ohne die Beraternamen zu veröffentlichen.

Dem Lasiportal-Team ist die Vielfalt der Antworten als Diskussionsgrundlage ebenfalls wichtig. Die Namen der Berater sind bekannt und in Einzelfällen können auch diesbezügliche Rückfragen entsprechend über unser Kontaktformular weitergeleitet werden.

Informelle Antworten von Beratern im Lasiportal:

 

1. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

 

zunächst einmal natürlich der Fahrer gem § 23 , § 23 Abs. 1 dann im vollen Umfang der „Versender“
Definition „Versender“ nach GüKG : Absender/Versender/Verlader ist derjenige der den Versand/die Beförderung eines Gutes in Auftrag gibt.siehe HGB § 455, daraus ergeben sich auch sämtliche Pflichten, unter anderem auch die Ladungssicherung.

2. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

 

  • leere g e r e i n i g t e GG-Verpackungen gelten nicht als Gefahrgut, Gefahrgutrecht wird nicht angewendet
  • daraus folgt, dass sich die Lasi-Verpflichtung nach öffentlichem Recht aus § 22(1) / 23 (1) StVO ableiten lässt [für das geeignete Fahrzeug und die geeignete Lasi-Ausrüstung wie ggf. RH-Matten, Gurte, Bordwandverschlüsse etc. hat der Halter zu sorgen; vgl. § 30 (1) und § 31 (2) StVZO];  danach sind der Leiter der Ladearbeit und der Fahrzeugführer neben dem Halter für die ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich. Da der Fahrzeugführer i.d.R. nicht als Unternehmer,  sondern „nur“ als weisungsabhängig-Beschäftigter tätig wird, dürfte er selten allein verantwortlich sein: er ist immer aus § 23 (1) StVO als Fahrer verantwortlich und müsste im Zweifel die Fahrt ablehnen, wenn die Ladung nicht gesichert ist / mit den vorhandenen Mitteln gesichert werden kann; in die Frachtpapiere gehört neben der Beladestelle auch das Unternehmen, welches der Absender ist (s. HGB); der Verlademeister gem. § 9 Ordnungswidrigkeitengesetz (Weisungs- und Entscheidungsrecht ist erforderlich!) dieses Unternehmens ist als Absender / Verlader / Leiter der Ladearbeit verantwortlich – auch wenn er selbst nicht anwesend ist! Er müsste einen genauen Verladeplan / Stauplan an den Fahrer weiterleiten, der das Ermessen des Fahrers für die Ladungssicherung auf null reduziert (ggf. Plan, Skizze, Bild eines beladenen Fahrzeugs etc.); da er dem fremden Fahrer gegenüber nicht grundsätzlich weisungsbefugt ist, ist dies im Vorfeld zwischen dem Absender und dem Chef des Fahrers zu klären!
  • zusätzlich greifen BG-Vorschriften, insbesondere die BGV D 29 (UVV Fahrzeuge), sowie die Vorschriften aus dem HGB (§ 410 ff)
  • siehe auch Urteil OLG Stuttgart v. 27.12.1982 – Iss 858/82 und Urteil BGH vom 28.05.1971 etc. (Link zu Lasi-Portal oder zum KLSK / Urteile)

 

3. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

 

Wenn eine Firma eine Spedition beauftragt,  Ladegüter zu transportieren, in Ihrem Fall Gefahrgut (gereinigte Behälter),  kommt es zu einem Transportvertrag. In diesem lassen sich alle Modalitäten und Verantwortungen regeln. Hierfür empfehle ich Ihnen, einen Experten hinzuzuziehen. Sicher ist es einfach, hier bestimmte Paragraphen und Gesetze aufzuzählen, welche aber nur den Rahmen diktieren, nicht aber die Verantwortung im Einzelnen.Hier ist ein Rechtsanwalt gefragt welcher ein Experte auf diesem Gebiet ist. Im Vertragsrecht kommt es schon auf die genaue Formulierung einzelner Verantwortungen an. Kontakt bekommen Sie ganz sicherlich über Berater in Ihrer Nähe, die im Lasiportal gelistet sind.Im rechtlichen Raum verweise ich immer auf die Hilfe eines Experten.

4. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

 

zur Situation kann ich folgendes sagen.

  1. Dreiecksgeschäft ist eine Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Erwerbe.(Europäische Gemeinschaft § 25b). Also eine Erleichterung im Steuerrecht.
  2. Für die Ladungssicherung ist dies somit unerheblich.
  3. Beim nationalen Transporten haben wir den §22 StVO, VDI 2700 ff, §§30,31 StVZO  und § 412 HGB zur Ladungssicherung.
  4. Internationale Transporte wäre die DIN EN 12195-1: 2010.

Abschließend ist es unerheblich, ob der Fahrer selbst lädt oder durch den Verlader beladen wird. Dort wo beladen wird, muss der verantwortliche Verlader auf eine korrekte Ladungssicherung achten.

 

5. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

 

Aus der kurzen Fragestellung geht hervor, dass es sich anscheinend um leere Verpackungen handelt, die im Eigentum des Empfängers stehen. Der Empfänger beauftragt eine Spedition zur Abholung.Absender ist, wer mit dem Frachtführer im eigenen Namen einen Frachtvertrag abschließt. (frachtbriefmäßiger Absender)Der Vertragspartner und Auftraggeber des Frachtführers ist der Absender. Ihm gegenüber verpflichtet sich der Frachtführer zur Durchführung der Beförderung (§ 407 Abs. 1 HGB). Dem steht die Pflicht des Absenders zur Zahlung der Fracht gegenüber (§ 407 Abs. 2 HGB). Sind Absender und Empfänger identisch, spricht man von so genannter „Selbstadressierung“.Das HGB ordnet die beförderungssichere Verladung einer Ware dem Absender zu. Die betriebssichere Verladung ist nach § 412 HGB eine Pflicht des Frachtführers.Folge hieraus ist, wenn der Frachtführer selbst belädt, der Absender nicht vor Ort ist, so ist der Absender dennoch in der Verantwortung.Eine abweichende Regelung ist nur durch vertragliche Vereinbarungen möglich. Hier können dann die Verantwortlichkeiten vom Absender auf den Frachtführer übertragen werden.

 

6. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

 

Verantwortlichkeit bei der Ladungssicherung bei „Dreiecksgeschäften“
Grundsätzlich gehe ich aufgrund der Fragestellung davon aus, dass es sich um gereinigte Verpackungen gemäß ADR und GGVSE handelt und die Ware somit nicht den Bestimmungen des ADR unterliegt.Zur Klärung der Frage, wer in diesem Fall der Absender ist, kann das HGB (Handelsgesetzbuch) §§ 407 ff herangezogen werden. Danach sind die Vertragspartner eines Frachtvertrages „Absender und Frachtführer“. Erfolgt in diesem Fall der Frachtauftrag vom tatsächlichen Empfänger, so ist rechtlich hier der Empfänger auch gleichzeitig der Absender.Letztlich kann dies auch daraus abgeleitet werden, wer die Fracht zahlt. Gemäß § 412 HGB ist dann der Absender für die Ladungssicherung (mit-) verantwortlich. Detailliert wurde das bereits hier im lasiportal.de beschrieben:
https://www.lasiportal.de/ladungssicherung/recht/kommentare/verladerpflichten-nach-412-handelsgesetzbuch-hgb.phpIch empfehle für diesen speziellen Fall zukünftig auf die Ausstellung eines kompletten Frachtbriefes zu bestehen (siehe HGB § 408), um Rechtssicherheit zu haben.

7. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

 

Hier meine informelle Stellungnahme zu dieser Frage nach öffentlichem
Recht (§ 22 StVO) sind der Fahrer und der Verlader für die
Ladungssicherung verantwortlich.Nach Handelsrecht (§ 412 HGB) sind es Absender und Frachtführer.
Da Sie selbst verladen, gelten Sie mit als Verlader.
Sie als Fahrer sind Erfüllungsgehilfe des Frachtführers.Der Absender kann seine Verladerpflichten einem Dienstleister übergeben, hiermit werden dem Dienstleister auch die Pflichten übertragen.Der Absender ist aber nicht vollkommen aus der Verantwortung, er muss dafür Sorge tragen, dass das Gut beförderungsfähig ist, und er muss stichprobenartig die Ladungssicherung überprüfen.Letztendlich sind Sie nach §22 StVO mitverantwortlich für die Ladungssicherung. Sollte diese nicht ausreichend sein, müssen Sie nachsichern oder die Fahrt nicht antreten.Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort gedient zu haben, und sehen Sie bitte dies nicht als Rechtsauskunft.

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